Satzung

Satzung für den Amper-Taler Regio Verein

Die Vereinssatzung (download)

Präambel

Der Verein lebt bürgerliches Engagement, Gemeinsinn und gewaltfreie Kommunikation. Ein ganzheitliches Weltbild prägt seine respektvolle Haltung der gesamten Schöpfung gegenüber. Der Verein orientiert sich am Prinzip des nachhaltigen Gestaltens der Lebensgrundlagen von Mensch und Natur. Der Verein orientiert sich an den Grundwerten der Demokratie und ist parteipolitisch unabhängig.

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Amper-Taler Regio und hat seinen Sitz in Dachau.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: Amper-Taler Regio e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung einer nachhaltigen Regionalentwicklung in den Bereichen Gemeinwohl, Bildung, Kultur und Umwelt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Stärkung der regionalen Identität zur flächendeckenden Sensibilisierung für regionale Entwicklungen von Kunst, Kultur, Bildungsprojekten, Umwelt und Gemeinwohl.

Unterstützung von Kunst und Kultur durch Vorstellung verschiedener Künstler und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen.

Förderung des Umweltschutzes infolge kurzer Transportwege.

die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
Abhalten von Veranstaltungen, Symposien und Arbeitsgruppen.

§ 3. Mittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Beiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen. Zur Finanzierung besonderer Aufgaben können Umlagen erhoben werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Entschädigungen für Auslagen und Aufwendungen, soweit dem zuvor durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugestimmt wurde, vgl. § 4 Abs. 5 der Satzung.

§ 4. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft kann nur nach schriftlichem Aufnahmeantrag erworben werden. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf es keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Austrittserklärung des Mitglieds ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Wenn das Mitglied seine Vereinspflichten schwerwiegend verletzt hat, kann es nach Anhörung durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das Ausscheiden wird wirksam, wenn dieses vom Vorstand beschlussmäßig festgestellt ist. Mitglieder können ihren Austritt nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich erklären.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Vorstandsmitglieder erhalten ihre Auslagen ersetzt. Über die Ehrenamtlichkeit oder Vergütung von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliedersammlung.

§ 5. Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6. Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen schriftlich einberufen. Hierbei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Mit Einverständnis des Mitglieds kann die Einladung auch per E-Mail, Fax oder öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht und gelten als ungültige Stimmen. Dies gilt auch für Wahlen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, insbesondere fürDie Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Für Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel der Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist erneut innerhalb von einem Monat zu einer Mitgliederversammlung zu laden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmungen müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,

Maßnahmen mit einem Ausgabevolumen von jeweils mehr als 5.000,- €,

die Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäfts- und Kassenführung, insbesondere der Entlastung des Vorstands,

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

die Beschlussfassung über grundlegende Arbeitsschwerpunkte des Vereins,

die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,

die Beschlussfassung über die Erhebung und Höhe von Umlagen,

die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

die Beschlussfassung über den Haushaltsabschluss,

die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

die Beschlussfassung über die Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung

Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden ist stets schriftlich und geheim durchzuführen.

Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie ist vom Vorstand zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung von der Versammlung zu genehmigen.

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörden erforderlich werden, vorzunehmen.

§ 7. Mitgliedsrechte / Mitgliedspflichten

Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf anwesende Mitglieder übertragen werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgelegt. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8. Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder wählen.

Jedes der Vorstandsmitglieder hat eine Stimme. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt; sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Ein Beschluss kommt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird möglichst in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz für die Restamtszeit gewählt.

Aufgabe der Vorstandschaft ist die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit nicht ausdrücklich die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§ 9. Haftung

Soweit der Verein Amper-Taler Gutscheine ausgibt, sind diese durch Euros gedeckt. Jeder Nutzer der Gutscheine ist bei der Annahme verpflichtet, die Scheine auf ihre Echtheit zu überprüfen. Eine Haftung des Vereins und seiner Organe, sowie einzelner Personen aus Vorstand oder dem Kreis der Mitglieder für etwaige Fälschungen ist ausgeschlossen. Eine Rückzahlung höher als die für die in Verwahrsam genommenen Euros hinaus ist ausgeschlossen.

§ 10. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Versammlung der Mitglieder beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend oder durch Stimmenübertragung vertreten sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Mitgliederversammlung kann sodann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen folgenden Einrichtungen zugeführt werden:

a. Kunst: Künstlervereinigung e.V.

b. Brauchtum: Volkstrachten-Erhaltungsverein “D’Ampertaler Dachau” e.V.

c. Soziale Systeme: Franziskuswerk Schönbrunn gemeinnützige GmbH für Menschen mit Behinderung

d.Nachhaltige Systeme: Solidargemeinschaft Dachauer Land e.V.

Diese Einrichtungen müssen das zugeführte Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden.